Im Rahmen des am 14.03.2019 beschlossenen TSVG wurde der Versorgungsanteil, den ein nicht von Vertrags(zahn)ärzten gehaltenes MVZ bezogen auf die Regelversorgung gemäß Bedarfsplan in einem Planungsbereich halten darf, auf maximal 10% begrenzt.
In überversorgten Planungsbereichen sinkt der zulässige Marktanteil auf 5% der Regelversorgung, in stark unterversorgten Planungsbereichen sind hingegen bis zu 20% Marktanteil zulässig.