Die Ärzte-ZV wurde um die Regelung ergänzt, dass für einen angestellten Arzt aus gleichen Gründen ein Vertreter bestellt werden kann, wie für einen Vertragsarzt. Bislang fehlte es an einer entsprechenden Normierung. In § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV heißt es hierzu: „Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.“
Wird die Vertretung MVZ-intern übernommen, gelten nach der Rechtsprechung des BSG jedoch strengere Regelungen als bei der Bestellung eines externen Vertreters. Denn die anderen im MVZ tätigen Ärzte sind an ihren eigenen Zulassungsstatus gebunden. Nur soweit sich dieser mit dem Zulassungsstatus des vertretenen Arztes deckt und die gleichen Qualifikationsvoraussetzungen in Bezug auf die Erbringung einzelner Leistungen vorliegen, sind die durch die anderen Ärzte des MVZ erbrachten Leistungen auch gegenüber der KV abrechenbar. Die Kennzeichnung erfolgt durch den anwesenden Arzt für die von ihm erbrachten Leistungen immer mit seiner eigenen LANR, auch wenn es sich um Patienten seines abwesenden Kollegen handelt.
Liegt in der Person des angestellten Arztes einer der in § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV genannten Vertretungsgründe vor, kann das MVZ auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen externen Vertreter für den angestellten Arzt tätig werden zu lassen. Die Vertretung ist, wenn sie länger als eine Woche dauert, der KV mitzuteilen. Hier kann auch ein Arzt als Vertreter bestellt werden, der überhaupt nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, aber die Voraussetzungen zur Eintragungen in das Arztregister erfüllt (§ 32 Abs. 1 Satz 5 Ärzte-ZV). Er muss also die Approbation als Arzt besitzen sowie den erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung nachweisen. Der Vertreter darf jedoch keinem beliebigen Fachgebiet angehören, sondern muss derselben oder zumindest einer unmittelbar verwandten Gebietsgruppe angehören, wie der vertretene Arzt. Ein nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Internist darf daher sowohl einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten als auch einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten vertreten. Dagegen darf ein Internist, der bereits zur hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgung als Vertragsarzt zugelassen ist, Vertretungsleistungen nur in dem Bereich erbringen, auf den sich sein eigener Zulassungsstatus erstreckt.
Die Vertretung eines angestellten Arztes kann vom zeitlichen Umfang her entsprechend seinem genehmigten Versorgungsumfang erfolgen. Bei Vertretung durch einen externen Vertreter erfolgt die Abrechnung der Vertreterleistungen über das MVZ und der Vertreter verwendet bei der Kennzeichnung der von ihm erbrachten Leistungen die LANR des abwesenden Arztes, den er vertritt (Vertreter wird im Namen des Vertretenen tätig).
Quelle: RAe Michael Frehse, Dr. Tobias Scholl-Eickmann, RAin Dr. Anna Lauber, Kanzlei am Ärztehaus, Münster