Gemäß § 3 Abs. 4 der Abrechnungsbestimmungen der KV Bayerns ist eine Honorar-Abrechnung nur bis zum Ablauf von neun Monaten nach Quartalsende möglich. Danach ist eine Abrechnung von Leistungen ausgeschlossen.
Mit dieser Frist sind etwa auftretende Probleme, die zu einer Verzögerung führen können (etwa mit der Praxissoftware oder Verzögerungen durch Abwesenheit/Krankheit) ausreichend berücksichtigt. Die Regelung ist nach Auffassung des Sozialgerichts München (AZ: S 38 KA 531/22) verfassungsgemäß.
Quelle: Kanzlei am Ärztehaus, Münster, mail@kanzlei-am-aerztehaus.de