Gemäß TSVG müssen grundversorgende Fachärzte ab 1. September 2019 pro Woche mindestens 5 offene Sprechstunden anbieten. Diese Pflicht betrifft die folgenden Facharztgruppen:
Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO- und Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Neurochirurgen, Orthopäden, Psychiater sowie Urologen.
Wie die Stunden auf die Arbeitswoche verteilt werden (bspw. jeden Tag eine offene Sprechstunde oder alle fünf Stunden an einem Tag) ist dem einzelnen Arzt freigestellt. Arbeiten mehrere Ärzte einer Fachgruppe in der Praxis, müssen nicht alle drei in der offenen Sprechstunde Patienten versorgen. Entscheidend ist die angebotene Stundenzahl: Bei drei Ärzten mit voller Zulassung wären das bspw. 15 offene Sprechstunden pro Woche. Die Bekanntgabe der Zeiten der offenen Sprechstunde ist verpflichtend (z.B. Anrufbeantworter, Website, Aushang). Auch der Kassenärztlichen Vereinigung müssen die Zeiten zur Veröffentlichung mitgeteilt werden. (Anmerkung: Je nach KV gibt es unterschiedliche Pseudoziffern, meist mit einem angehängten „O“.)
Die Vergütung für Behandlungen in der offenen Sprechstunde erfolgt extrabudgetär. (Anmerkung: Auf Nachfrage wurde konkretisiert, dass alle Leistungen im gesamten Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet werden, auch wenn diese bereits vor Besuch der offenen Sprechstunde im laufenden Quartal erbracht wurden.)
Damit die KV erkennt, dass ein Patient in der offenen Sprechstunde behandelt wurde, ist dieser im Praxisverwaltungs-System als „Offene Sprechstunde“ zu kennzeichnen. Da die extrabudgetäre Vergütung laut TSVG auf fünf offene Sprechstunden je Kalenderwoche begrenzt ist, wurde ein Höchstwert vereinbart: Es werden pro Quartal maximal 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle der Praxis extrabudgetär vergütet. Beispiel: In einem Quartal hat die Praxis 1.000 Patienten behandelt (Arztgruppenfälle). Dann erhält sie davon bis zu 175 Arztgruppenfälle extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet.
Quelle: KBV