Das Bayerische LSG stellt mit Urteil vom 27.01.2016 (L 12 KA 69/14) klar, dass der ärztliche Leiter eines MVZ mindestens halbschichtig im MVZ angestellt sein muss. Ein Anstellungsumfang von 10 Stunden genüge selbst dann nicht, wenn sich der Arzt der Disziplinargewalt der KV durch entsprechende Erklärung unterwerfe.Denn das Stundenvolumen ergebe sich aus dem Erfordernis der „ärztlichen Leitung“ und der daraus erwachsenen Gesamtverantwortung gegenüber der KV. Es bedürfe eines „disziplinarrechtlichen Durchgriffs“, um etwaige Pflichtverletzungen zu ahnden. Die Leistungsbefugnis des ärztlichen Leiters könne nur bei entsprechender zeitlicher Präsenz ausgeübt werden.
Quelle: Rechtsanwalt Lorenz Hast, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Hast Maus von Radetzky, Hamm