Bereits seit dem 1. Januar 2013 können Zulassungsausschüsse gemäß § 103 Abs. 3a SGB V die Ausschreibung und Übertragung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Gebieten verweigern. Die betroffenen Praxisinhaber sollen im Gegenzug von der KV eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes der Praxis erhalten. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Zulassungsausschüsse diese Möglichkeit bundesweit vereinzelt nutzen.
Betroffen waren zumeist kleinere (fallzahlschwächere) Einzelpraxen. Die für die Abfindung zuständigen KVen haben den Verkehrswert (Marktwert) der geschlossenen Praxen in diesen Fällen bundeseinheitlich zu zwei KV-Quartalsumsätzen festgelegt. In attraktiven Stadtlagen bedeutete dies für die betroffenen Praxisinhaber einen erheblichen Vermögensverlust. Entsprechend sind gerichtliche Verfahren anhängig, in denen sich die Praxisinhaber gegen die unangemessen niedrige Abfindung wehren.
Der Gesetzgeber wird nun voraussichtlich mit dem anstehenden „Versorgungsstärkungsgesetz“ die Bedeutung dieses Themas erhöhen. Denn aus einer „Kann“-Vorgabe wird künftig eine „Soll“-Vorgabe: Die Zulassungsausschüsse sollen also künftig in überversorgten Gebieten Zulassungen anlässlich der Praxisabgabe stilllegen. Die Übertragung einer Zulassung an ein MVZ im Wege des Verzichtes mit nachfolgender Anstellung stellt offenbar einen Ausweg für Praxisinhaber dar, denn in diesem Fall kann der Zulassungsausschuss die Zulassung nach Angaben von Medizinrechtlern nicht einziehen.