M-III-Laborleistungen können nach Beschluss des LG Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 (Az. 20 KLs 32/14) auch dann als eigene Leistungen eines Arztes angesehen werden, wenn der überwiegend automatisierte Laboruntersuchungsvorgang in gesonderten Räumlichkeiten einer Apparategemeinschaft ohne überwiegende Kontrollpräsenz des verantwortlichen Arztes erfolgt.
Das LG Düsseldorf widerspricht damit der BÄK, die für die abrechnungsfähige Delegation von Speziallaborleistungen strenge persönliche Präsenz des Arztes verlangt. Diese Sichtweise finde im Gesetz nach Ansicht des LG Düsseldorf keine Stütze.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen den beschuldigten Mediziner wurde vom LG Düsseldorf zurückgewiesen.
Quelle: RA S. Lübbersmann, Münster / RA Dr. T. Scholl-Eickmann, Dortmund