Bei der Übernahme einer Arztpraxis in ein MVZ wird die Übernahme von nachträglichen Regressen für frühere Zeiträume häufig vertraglich ausgeschlossen bzw. eine Haftung des Praxisabgebers zumindest im Innenverhältnis vereinbart.
Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang, dass die Regressursachen (z.B. Behandlungsumfang oder Verordnungsweisen) ggf. zusammen mit der Praxis in das Klinik-MVZ übernommen werden. Frühere Regresse mögen das MVZ dann zwar nicht treffen, jedoch können künftig neue Regresse ausgelöst werden.
Es ist daher unerlässlich, bei der Praxisübernahme mögliche Regress-Risiken zu identifizieren. Nur so kann bewertet werden, in welchem Ausmaß sich das Abstellen dieser Risiken negativ auf die künftig erzielbaren Praxiserträge auswirkt. Ein typischer Fall ist die Übernahme einer besonders fallzahlstarken Praxis. Liegt die kalkulatorische Arbeitszeit des Praxisinhabers gemäß Anhang 3 EBM oberhalb der zulässigen Plausibilitätsgrenzen (für eine volle Zulassung 780 h / Quartal), drohen bei unverändertem Behandlungsumfang stets aufs neue Plausibilitätsprüfungen. Bei der Praxisübernahme ist in solchen Fällen ein auf das plausibel abrechenbare Maß reduzierter Umsatz in die Planrechnungen einzustellen.