In den Verhandlungen mit einem Praxisinhaber über den Kauf seiner Praxis geht es um den Kaufpreis für die Praxis und um das Gehalt, welches der bisherige Praxisinhaber künftig als angestellter MVZ-Arzt verdienen wird. Wenn dessen Gehaltsvorstellungen zu hoch erscheinen, kann ggf. anstelle von höherem Gehalt ein höherer Kaufpreis für die Praxis angeboten werden.
Vorteilhaft dabei: Der Praxisabgeber kann den Kaufpreis für die Praxis nach Erreichen des 55. Lebensjahres zum ermäßigten Steuersatz versteuern, während das spätere Gehalt zum vollen Steuersatz zu versteuern ist.
Beispiel:
Kaufpreis | Gehalt | Saldo | |
Brutto für das MVZ | + € 15.000 | – € 15.000 | € 0 |
Netto für den Arzt | + € 11.500 | – € 8.700 | + € 2.700 |
Grundsätzlich gilt also: Für den älteren Praxisabgeber ist in der Nachsteuerbetrachtung der Kaufpreis attraktiver als das Gehalt. Dies kann erfahrungsgemäß in Verhandlungen genutzt werden, sofern eine Einigung schwerfällt.