Zahlreiche Klinik-MVZ scheitern an der Aufgabe, den eigenen medizinischen Betrieb rentabel zu gestalten. Unternehmens-Begehungen fördern häufig Defizite in den folgenden typischen Bereichen zutage: (mehr …)
Vertragsärzte müssen alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie ihren Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen sind. Hierzu sind der Ärztekammer entsprechende Fortbildungszertifikate vorzulegen. Gemäß § 95d Abs. 5 Satz 2 SGB V ist es Aufgabe des MVZ, den Fortbildungsnachweis für die im MVZ angestellten Ärzte gegenüber der KV zu führen. Fehlt dieser Nachweis, kürzt die KV die Honorare zunächst für vier Quartale um 10%, danach sogar um 25%. Holt der Arzt die notwendigen Fortbildungen innerhalb von 2 Jahren nach, endet die Honorarkürzung – eine Rückzahlung einbehaltener Honorare erfolgt hingegen nicht. (mehr …)
Bekanntlich gibt es für MVZ in fast allen KVen Aufschläge auf das Honorarbudget (meist „Regelleistungsvolumen“). Diese MVZ-Aufschläge werden jedoch von KV zu KV unterschiedlich bemessen. In denjenigen KVen, in denen die Höhe des MVZ-Aufschlages abhängt von dem sogenannten Kooperationsgrad (also dem Ausmaß der MVZ-internen medizinischen Kooperation), ergeben sich ggf. Gestaltungsspielräume. Durch Abtrennung und Bündelung der besonders stark kooperierenden MVZ-Ärzte können in einzelnen Fällen 5stellige €-Beträge pro Jahr generiert werden. Je nach Zuordnung der Zulassungen auf zwei oder mehr MVZ-Gesellschaften ergeben sich unterschiedlich starke Effekte, die im Rahmen einer Simulation exakt berechnet werden können. (mehr …)