Das Bayerische LSG stellt mit Urteil vom 27.01.2016 (L 12 KA 69/14) klar, dass der ärztliche Leiter eines MVZ mindestens halbschichtig im MVZ angestellt sein muss. Ein Anstellungsumfang von 10 Stunden genüge selbst dann nicht, wenn sich der Arzt der Disziplinargewalt der KV durch entsprechende Erklärung unterwerfe. (mehr …)
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2016, Az. L 11 KA 58/18) hängt die Wirksamkeit einer Abrechnungs-Sammelerklärung eines MVZ von der Unterzeichnung durch die richtige Person (in Nordrhein der ärztliche Leiter) ab. Unterschreibt fälschlicherweise der Geschäftsführer des MVZ die Sammelerklärung, ist diese fehlerhaft und hat Honorarkürzungen zur Folge. In dem vom LSG entschiedenen Fall hob die KV Nordrhein mehrere Honorarbescheide eines MVZ auf und forderte bereits gezahltes Honorar in Höhe von knapp € 136.000 zurück. (mehr …)
Das BSG hat sich mit Urteil vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) zur Frage der Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ geäußert. Die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ dürfe demnach nur insoweit erfolgen, wie der bisherige Stelleninhaber tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden sei. (mehr …)
Insbesondere expandierende Krankenhaus-MVZ müssen die neuen Vorgaben des BSG-Urteils vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) bei ihren weiteren Planungen berücksichtigen. In der Praxis sollte bspw. der Fortbeschäftigungs-Wille des Arztes, der eine Zulassung in ein Klinik-MVZ einbringt, zunächst dadurch dokumentiert werden, dass der Anstellungsvertrag für beide Parteien nicht vor Ablauf von drei Jahren ordentlich kündbar ist. (mehr …)
Die Urteilsbegründung zur Entscheidung des BSG vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) liegt inzwischen vor. Die durch den Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zugunsten eines Klinik-MVZ entstandene Arztstelle ist demnach nur dann nachbesetzbar, wenn der verzichtende Arzt den Willen hatte, mindestens drei Jahre als Angestellter des MVZ tätig zu werden. (mehr …)
Auch in kleinen Orten können MVZ eine Zweigpraxis errichten. Die Zulassungsgremien in Rheinland-Pfalz verweigerten einem Facharzt für Nuklearmedizin die Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis in einer Gemeinde mit 7.000 Einwohnern. In der Zweigpraxis sollten mit einem dort bereits vorhandenen MRT-Gerät Untersuchungen für Kassenpatienten angeboten werden. Nach Ansicht der Zulassungsgremien würde die Zweigpraxis angesichts der geringen Einwohnerzahl nur zu „minimalen Verbesserungen“ führen. Dies sei keine ausreichende Grundlage, um eine Zweigpraxis zu genehmigen. (mehr …)
M-III-Laborleistungen können nach Beschluss des LG Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 (Az. 20 KLs 32/14) auch dann als eigene Leistungen eines Arztes angesehen werden, wenn der überwiegend automatisierte Laboruntersuchungsvorgang in gesonderten Räumlichkeiten einer Apparategemeinschaft ohne überwiegende Kontrollpräsenz des verantwortlichen Arztes erfolgt. (mehr …)
Die Ärzte-ZV wurde um die Regelung ergänzt, dass für einen angestellten Arzt aus gleichen Gründen ein Vertreter bestellt werden kann, wie für einen Vertragsarzt. Bislang fehlte es an einer entsprechenden Normierung. In § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV heißt es hierzu: „Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.“ (mehr …)
In seiner Pressemittelung vom 04.05.2016 deutet das BSG zwei gravierende Änderungen bzgl. der Einbringung von Vertragsarztsitzen in ein MVZ und bzgl. der Nachbesetzung von vakanten Teilen einer Vertragsarztstelle in einem MVZ an. Demnach wird sich für die Zukunft die Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, der seine Zulassung nach § 103 Abs. 4a SGB V zur Anstellung in ein MVZ einbringen möchte, grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer im MVZ von mindestens drei Jahren beziehen müssen. (mehr …)
Im Statis e.V. sind klinik-getragene Medizinische Versorgungszentren aus dem gesamten Bundesgebiet versammelt. Ziel des Vereins ist es, den medizinischen und wirtschaftlichen Erfolg der angeschlossenen MVZ zu fördern. Hierzu tauschen die Mitglieder exklusives Erfahrungswissen zur Unternehmensführung und innerbetriebliche Informationen vertraulich untereinander aus. (mehr …)