Innerhalb von jeweils 5 Jahren muss jeder Arzt gemäß § 95d Abs. 5 SGB V mindestens 250 Fortbildungspunkte sammeln und nachweisen. Wird diese Fortbildungspflicht von einem Arzt nicht erfüllt, ist die KV verpflichtet, das Honorar zu kürzen. Die Kürzung beträgt in den ersten vier Quartalen der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht 10% des Honorars, danach sogar 25%. (mehr …)
Der Gesetzgeber will die Stilllegung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Gebieten mit dem anstehenden „Versorgungsstärkungsgesetz“ verschärfen. Aus einer „Kann“-Vorgabe wird voraussichtlich künftig eine „Soll“-Vorgabe werden. Die Zulassungsausschüsse sollen also künftig in überversorgten Gebieten Zulassungen anlässlich der Praxisabgabe stilllegen. (mehr …)
Dem Vorgehen einiger kassenärztlicher Vereinigungen, die im MVZ angestellten Ärzten geringere Plausibilitätsgrenzen als freiberuflich tätigen Vertragsärzten zugewiesen hatten, erteilt der Gesetzgeber nun offenbar eine deutliche Absage. (mehr …)
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ohne eigene Räume verdient seinen Namen nicht. Wird innerhalb dreier Monate nach Zulassung die medizinische Tätigkeit nicht aufgenommen, endet die Zulassung automatisch. So entschied kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (Az.: B 6 KA 25/14 R). (mehr …)
In vielen MVZ streicht die KV mehr oder weniger umfangreich EBM-Ziffern aus der Honorar-Abrechnung. Hintergrund ist meist der fehlerhafte Ansatz einer EBM-Ziffer. So sieht das Regelwerk des EBM z.B. zahlreiche Ausschlüsse für die Nebeneinanderabrechnung von Leistungen vor. (mehr …)
In dem anstehenden „Versorgungsstärkungsgesetz“ plant der Gesetzgeber offenbar, die Möglichkeiten zur Gründung von MVZ auszuweiten. Dem Koalitionsvertrag von 2013 folgend, soll künftig die Gründung eines MVZ mit zwei fachgleichen Zulassungen möglich werden (also bspw. mit zwei gynäkologischen Sitzen). Das verpflichtende Kriterium der Interdisziplinarität wäre für MVZ dann Vergangenheit. (mehr …)
Bereits seit dem 1. Januar 2013 können Zulassungsausschüsse gemäß § 103 Abs. 3a SGB V die Ausschreibung und Übertragung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Gebieten verweigern. Die betroffenen Praxisinhaber sollen im Gegenzug von der KV eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes der Praxis erhalten. (mehr …)
Der Statis e.V. hat den „Betriebsvergleich Klinik-MVZ 2013“ für seine Mitglieder fertig gestellt. Die darin enthaltenen Klinik-MVZ haben eine Durchschnittsgröße von 8,5 Zulassungen. Ein positives Betriebsergebnis wird dabei von 70% der MVZ erzielt. Im Mittel (Median) liegt der jährliche Überschuss bei 1,42% vom Umsatz. Die Streuung ist jedoch groß: So verbleiben in einzelnen MVZ bis zu 15% des Umsatzes als Betriebsgewinn. Andere Häuser verbuchen Verluste von 20% des Umsatzes oder darüber. (mehr …)
Die meisten KVen räumen niedergelassenen Existenzgründern (Praxisneugründung oder Praxisübernahme) in den ersten Jahren der Niederlassung besondere Wachstumsmöglichkeiten ein. Ohne die in vielen KVen geltende einjährige Verzögerung erhalten „Jungpraxen“ für zusätzliche Behandlungsfälle noch im selben Quartal eine Budgeterhöhung. Dies gilt in der Regel zumindest bis zum Erreichen des Fachgruppendurchschnittes. Für Übernehmer einer unterdurchschnittlich kleinen Praxis oder Neugründer stellt dieses Privileg einen wichtigen wirtschaftlichen Vorteil dar. (mehr …)
Kommen angestellte MVZ-Ärzte ihrer Fortbildungspflicht nicht nach, kürzt die KV das Honorar des gesamten MVZ. Bei einigen größeren Einrichtungen hat dies bereits zu 6stelligen €-Honorareinbußen geführt. Hintergrund ist die Fortbildungspflicht gemäß § 95d Abs. 5 SGB V. Innerhalb von jeweils 5 Jahren muss jeder Arzt 250 Fortbildungspunkte sammeln und nachweisen. Wird diese Fortbildungspflicht von einem Arzt nicht erfüllt, ist die KV verpflichtet, das Honorar zu kürzen. Die Kürzung beträgt in den ersten 4 Quartalen der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht 10% des Honorars, danach sogar 25 %. (mehr …)