Bei der Übernahme einer Praxis durch einen anderen Arzt oder ein MVZ wird regelmäßig auch die Patientenkartei mit übergeben.
Soweit die Patienten bereits in die Übergabe der Kartei eingewilligt haben, kann diese direkt in die laufende Kartei des neuen Arztes übernommen werden. Soweit (noch) keine Einwilligung vorliegt, übernimmt der neue Arzt die Kartei regelmäßig in Verwahrung für den alten Arzt.
Hierfür wurde in der Vergangenheit das sog. Zwei-Schrank-Modell entwickelt, das auch heute noch von den meisten Landesdatenschutzbeauftragten als DSGVO-konform akzeptiert wird. Hierbei wird die Altkartei in einem separaten verschlossenen Schrank deponiert, für den der alte und der neue Arzt jeweils einen Schlüssel erhalten.
Willigt ein Patient nun in die Übernahme der Kartei ein, darf diese Kartei dem alten Schrank entnommen und in die laufende Kartei integriert werden. Im Fall der elektronischen Speicherung gilt entsprechendes, mit der Maßgabe, dass hier der Altbestand passwortgeschützt werden muss.
Quelle: Statis-Rechtshotline, Rechtsanwältin Dr. Christina Merx, BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bonn, Mail: buero.merx@busse-miessen.de.