Das BSG hat sich mit Urteil vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) zur Frage der Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ geäußert. Die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ dürfe demnach nur insoweit erfolgen, wie der bisherige Stelleninhaber tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden sei.
Im konkreten Fall wurde die Nachbesetzung im Umfang einer vollen Arztstelle abgelehnt, weil der bisherige Stelleninhaber nur im Umfang einer ¾ Arztstelle in dem MVZ tätig war. Daher könne nach dessen Ausscheiden auch nur eine ¾ Arztstelle nachbesetzt werden.