Soweit die Voraussetzungen für die ärztliche Leitung erfüllt sind (d.h. ärztliche Tätigkeit im MVZ als Angestellter oder Vertragsarzt), kann der Geschäftsführer der MVZ-Trägergesellschaft auch die ärztliche Leitung ausüben.
Antwort aus der Statis-Rechtshotline (Frau RAin Dr. Christina Merx (geb. Töfflinger), Busse & Miessen, Bonn).