Vor der Durchführung und Abrechnung von IGeL-Leistungen bedarf es einer schriftlichen Zustimmung des Versicherten, der zuvor auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.
Die Anforderungen im Einzelnen:
Assistenzpersonal kann den Patienten über IGeL-Angebote informieren und ihm beispielsweise Informationsmaterial aushändigen. Die eigentliche Aufklärung im oben beschriebenen Sinne muss aber durch den MVZ-Arzt/die MVZ-Ärztin selbst erfolgen. Dies wird nicht durch eine vorherige Ansprache durch die Assistenzpersonal ersetzt.
Quelle: Statis-Rechtshotline, Rechtsanwältin Dr. Christina Merx, BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bonn, buero.merx@busse-miessen.de