Veröffentlicht am 4. Dezember 2019

IGeL-Leistungen im Klinik-MVZ: Abrechnung

Auch Klinik-MVZ sind bei der Abrechnung von IGeL-Leistungen gegenüber Patienten an die GOÄ gebunden. Das Angebot von Pauschalpreisen ist hingegen nicht zulässig, da die GOÄ eine pauschale Preisgestaltung nicht vorsieht. Dies gilt ebenfalls für Rabatte. Auch diese sind in der GOÄ nicht vorgesehen. Bei der Wahl des Steigerungsfaktors besteht zwar Gestaltungsspielraum (in der Regel 2,3facher Satz, bei höherem Satz als 3,5 muss dies vorher schriftlich vereinbart werden). Der Steigerungssatz ist jedoch u.a. anhand der Schwierigkeit der Leistungserbringung zu wählen, so dass eine echte Rabattierung auch über den Steigerungssatz nicht stattfinden kann.

Quelle: Statis-Rechtshotline, Rechtsanwältin Dr. Christina Merx, BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bonn, buero.merx@busse-miessen.de