Veröffentlicht am 28. Februar 2025

Honorarabrechnung: Unterschrift des ärztlichen Leiters

Das Bundessozialgericht hat sich zum Erfordernis der Unterschrift des ärztlichen Leiters einer MVZ-GmbH unter Sammelerklärungen zu Honorarabrechnungen geäußert (AZ: B 6 KA 15/22 R).

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung hatte festgestellt, dass die Sammelerklärungen zu den Honorarabrechnungen von dem Geschäftsführer der MVZ-GmbH und nicht – wie im Honorarverteilungsmaßstab vorgesehen – von dem ärztlichen Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums unterschrieben worden waren. Daher hob die KV die betreffenden Honorarbescheide auf und forderte das Honorar für die betroffenen Quartale zurück.

Wie schon Widerspruch, Klage und Berufung der MVZ-GmbH blieb auch deren Revision erfolglos. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Honorarbescheide im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zutreffend mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und das gewährte Honorar vollständig zurückgefordert habe, da die eingereichten Sammelerklärungen zu den Abrechnungen nicht von einem ärztlichen Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums unterzeichnet waren. Die entsprechende Vorgabe im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 87b Absatz 1 Satz 2 SGB V gedeckt und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.

 Quelle: CBH Rechtsanwälte, Berlin, berlin@cbh.de