Das Gesetz hat den Personenkreis der geschützten Frauen erheblich erweitert. Gemäß § 1 Abs. 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt dieses Gesetz für alle Personen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen.
Wesentliche Änderungen haben sich im Bereich des Arbeitsschutzes ergeben. Bereits bekannt ist die Arbeitsplatzanalyse nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Diese hat anlassunabhängig zu erfolgen. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, hat eine konkrete und vertiefte Ermittlung des Bedarfs an Stützmaßnahmen zu erfolgen (§§ 9 – 14 MuSchG). Sofern eine „unverantwortbare Gefährdung“ festgestellt wird, gilt gemäß § 13 MuSchG die folgende Reihenfolge notwendiger Maßnahmen:
Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 1 S. 3 MuSchG jetzt auch Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers zum Ausspruch einer Kündigung verboten. Es ist in der juristischen Literatur aktuell hochgradig umstritten, ob der Ausspruch einer Abmahnung als Vorbereitungshandlung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ebenfalls dem Verbot nach § 17 MuSchG unterfällt. Unserer Auffassung nach darf dies nicht der Fall sein. Wir raten Ihnen jedoch dringend dazu, diesbezüglich die Entwicklung der Rechtsprechung zu beobachten.
Quelle: Rechtsanwalt Marco Heilmann, Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner Hamburg, info-hamburg@rae-schreiner.de, www.rae-schreiner.de, Tel.: 040 386 1865-0