Auch in kleinen Orten können MVZ eine Zweigpraxis errichten. Die Zulassungsgremien in Rheinland-Pfalz verweigerten einem Facharzt für Nuklearmedizin die Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis in einer Gemeinde mit 7.000 Einwohnern. In der Zweigpraxis sollten mit einem dort bereits vorhandenen MRT-Gerät Untersuchungen für Kassenpatienten angeboten werden. Nach Ansicht der Zulassungsgremien würde die Zweigpraxis angesichts der geringen Einwohnerzahl nur zu „minimalen Verbesserungen“ führen. Dies sei keine ausreichende Grundlage, um eine Zweigpraxis zu genehmigen.
Das BSG verurteilte nun den Berufungsausschuss, den Antrag des Nuklearmediziners erneut zu prüfen und zu bescheiden. Denn jedenfalls sei bei gut 7.000 Einwohnern „noch nicht eine zahlenmäßige ‚Geringfügigkeitsschwelle‘ erreicht“, unter der Angebotsverbesserungen keine Rolle spielen könnten, heißt es in der vorläufigen Urteilsbegründung. Zudem würden Gesichtspunkte der Bedarfsplanung ebenso wenig eine Rolle spielen wie die Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Zweigpraxis. Das gelte nach dem Willen des Gesetzgebers inzwischen auch für Praxen mit Großgeräten.
Quelle: Ärzte Zeitung