Sogenannte Aufbau- bzw Jungpraxen, die in der Anfangsphase der vertragsärztlicher Tätigkeit unterdurchschnittlich abrechnen, müssen in effektiver und realistischer Weise zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufschließen können. Das gilt auch für Medizinische Versorgungszentren.
Für deren Einstufung als Aufbau- bzw. Jungpraxis kommt es auf ihren Gründungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der unter Zulassungsverzicht in das MVZ eintretenden Ärzte an. Regelungen des Honorarverteilungsvertrags über die Privilegierung von Aufbau- bzw. Jungpraxen (z.B. Berechnung des RLV nach Fachgruppendurchschnittswerten) sind auf das Aufbau- bzw. Jung-MVZ ggf. entsprechend anzuwenden oder wegen des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit verfassungskonform auszulegen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 – L 5 KA 773/13
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht – Deutscher Anwaltverein