Bekanntlich gibt es für MVZ in fast allen KVen Aufschläge auf das Honorarbudget (meist „Regelleistungsvolumen“). Diese MVZ-Aufschläge werden jedoch von KV zu KV unterschiedlich bemessen. In denjenigen KVen, in denen die Höhe des MVZ-Aufschlages abhängt von dem sogenannten Kooperationsgrad (also dem Ausmaß der MVZ-internen medizinischen Kooperation), ergeben sich ggf. Gestaltungsspielräume. Durch Abtrennung und Bündelung der besonders stark kooperierenden MVZ-Ärzte können in einzelnen Fällen 5stellige €-Beträge pro Jahr generiert werden. Je nach Zuordnung der Zulassungen auf zwei oder mehr MVZ-Gesellschaften ergeben sich unterschiedlich starke Effekte, die im Rahmen einer Simulation exakt berechnet werden können.
Derartige Eingriffe sind jedoch in der Regel mit erheblichem Aufwand verbunden, da ggf. Zulassungen zwischen MVZ-Gesellschaften übertragen werden müssen. Dies ist möglich, muss jedoch mithilfe eines Medizinrechtlers sorgfältig geplant werden. Auch ist zu beachten, dass die Regeln zur Honorarermittlung von den KVen verändert werden können. Eine Garantie für den dauerhaften Zufluss von Mehr-Honoraren besteht also nicht.
Sofern dieser Aufwand nicht betrieben werden soll, kann zumindest beim Neuerwerb von Zulassungen die bestmögliche Zuordnung auf eine von (ggf. bereits vorhandenen) mehreren MVZ-Gesellschaften auch aus honorartechnischer Perspektive überprüft werden.