In seiner Pressemittelung vom 04.05.2016 deutet das BSG zwei gravierende Änderungen bzgl. der Einbringung von Vertragsarztsitzen in ein MVZ und bzgl. der Nachbesetzung von vakanten Teilen einer Vertragsarztstelle in einem MVZ an. Demnach wird sich für die Zukunft die Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, der seine Zulassung nach § 103 Abs. 4a SGB V zur Anstellung in ein MVZ einbringen möchte, grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer im MVZ von mindestens drei Jahren beziehen müssen.
Die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um ¼ Stelle in Abständen von einem Jahr sei hierbei unschädlich. Folglich müssten im Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Übernahme von Vertragsarztstellen in ein Klinik-MVZ künftig längere Tätigkeiten des abgebenden Arztes ins Auge gefasst werden.
Damit ist der bisherigen Praxis, die Stelle durch den Abgeber nur drei bis bestenfalls sechs Monate besetzen zu lassen, der Boden entzogen. Was das stattdessen im Einzelnen an Änderungen bzw. Vorkehrungen verlangt, insbesondere ob die glaubhaft erklärte Absicht genügt und unter welchen Voraussetzungen spätere Abweichungen von dieser Absicht unschädlich sind bzw. welche Folgen eintreten, kommt es zu einer schädlichen Verkürzung dieses Zeitraumes, kann anhand dieser wenigen Aussagen jedoch noch nicht bestimmt werden.
Eine weitere Äußerung des BSG bezieht sich auf den Sachverhalt, dass nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Vakanz einer ¼-Vertragsarztstelle unschädlich blieb. Allein für Vertragsarztstellen ab einem hälftigen Umfang war die Nachbesetzung binnen sechs Monaten mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere sechs Monate geboten. Hierzu hat das BSG nun ausgeführt, dass ein MVZ sein Nachbesetzungsrecht verliere, wenn es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr überhaupt keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung eine Viertel-Stelle unternimmt und nicht belegen kann, dass und weshalb trotz des Ablaufs eines Jahres zeitnah noch mit einer Nachbesetzung mit diesem Beschäftigungsumfang gerechnet werden kann.
Soweit in einem MVZ also eine ¼ -Vertragsarztstelle schon seit längerer Zeit vakant ist, sollten der vom BSG vorgesehene Ablauf der Jahresfrist überprüft und dokumentiert werden.
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 04.05.2016 / Rechtsanwalt Dr. Andreas Penner, Düsseldorf