Die meisten KVen räumen niedergelassenen Existenzgründern (Praxisneugründung oder Praxisübernahme) in den ersten Jahren der Niederlassung besondere Wachstumsmöglichkeiten ein. Ohne die in vielen KVen geltende einjährige Verzögerung erhalten „Jungpraxen“ für zusätzliche Behandlungsfälle noch im selben Quartal eine Budgeterhöhung. Dies gilt in der Regel zumindest bis zum Erreichen des Fachgruppendurchschnittes. Für Übernehmer einer unterdurchschnittlich kleinen Praxis oder Neugründer stellt dieses Privileg einen wichtigen wirtschaftlichen Vorteil dar.
Das LSG Berlin hat nun in einem Fall entschieden, dass auch ein neugegründetes MVZ Anspruch auf dieselben Vergünstigungen hat (Az: L7 KA 68/12). Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Gründung kann also das MVZ des berufungsklagenden Klinikkonzerns seine unterdurchschnittliche Fallzahl bei sofortiger Budget-Anpassung ausdehnen. Dies gilt gemäß LSG Berlin unabhängig davon, dass die ursprünglich in das MVZ integrierten Vertragsärzte zwischenzeitlich durch angestellte Ärzte ersetzt wurden. Entscheidend ist demnach alleine das Alter der MVZ GmbH.
Abweichend von der derzeitigen Regelungspraxis in vielen KVen entschied das LSG zudem, dass durch spätere Neueinstellung eines Arztes das „Jungpraxis“-Privileg für das MVZ nicht erneut auflebt.