Das Sozialgericht hat sich mit der Klage eines MVZ gegen die Ablehnung der Bestellung eines MVZ-Arztes zum ärztlichen Leiter befasst. Der zuständige Zulassungsausschuss hatte die beantragte Bestellung des Arztes zum ärztlichen Leiter mit der Begründung abgelehnt, dies sei aufgrund dessen Tätigkeitsumfanges von 10 Wochenstunden nicht zulässig. In Hinblick auf BSG-Rechtsprechung müsse die Arbeitszeit eines ärztlichen Leiters mindestens 20 Wochenstunden umfassen, da dieser Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sein müsse.
Das SG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 9.4.2014 (AZ S 1 KA 2/14) dem klagenden MVZ Recht gegeben. Daraus, dass der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt habe, ob und wie unterhalbschichtig angestellte Leiter von MVZ den an die Mitgliedschaft in der KV anknüpfenden vertragsärztlichen Vorschriften unterworfen wären, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass als Leiter eines MVZ nur ein angestellter Arzt in Frage komme, der mindestens halbschichtig dort tätig ist. Die ärztliche Leitung des MVZ sei auch nicht als persönliche Leitung einer Arztpraxis zu verstehen. Das Erfordernis der ärztlichen Leitung stelle lediglich auf die Einrichtung als Ganzes ab und verlange allein eine ärztliche Steuerung der Organisation der Betriebsanläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht.
Quelle: RA Martin Hauschild, Dr. Halbe Rechtsanwälte, Köln