Die Urteilsbegründung zur Entscheidung des BSG vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) liegt inzwischen vor. Die durch den Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zugunsten eines Klinik-MVZ entstandene Arztstelle ist demnach nur dann nachbesetzbar, wenn der verzichtende Arzt den Willen hatte, mindestens drei Jahre als Angestellter des MVZ tätig zu werden.
Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Verzichtserklärung. Endet die MVZ-Tätigkeit des ursprünglichen Zulassungsinhabers vor Ablauf von drei Jahren, hängt das Nachbesetzungsrecht des MVZ davon ab, ob dieser Arzt ursprünglich vorhatte, drei Jahre als Angestellter im MVZ zu arbeiten und diese Absicht später aufgrund von Umständen, die ihm zum Zeitpunkt des Verzichts noch nicht bekannt waren, nicht mehr realisieren konnte. Unvorhersehbare Erkrankungen des Arztes mit nachhaltiger Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit oder unvorhersehbarer Pflegebedarf in seinem familiären Umfeld wären Gründe, die das Nachbesetzungsrecht nicht gefährden. Die Beweislast für den späteren Eintritt solcher unvorhersehbaren Umstände trägt das die Nachbesetzung beantragende MVZ.
Das BSG eröffnet zudem die Möglichkeit, dass der im MVZ angestellte Arzt bspw. nach 12 Monaten seine Tätigkeit um den Faktor 0,25 und nach weiteren 12 Monaten nochmals um denselben Faktor reduziert. Dies wird in einen Zusammenhang mit altersbedingter Arbeitszeitreduktion gestellt. Es könnte in der Praxis zu Problemen kommen, wenn ein jüngerer Arzt seine Arbeitszeit reduzieren möchte.
Quelle: RA Dr. Ingo Pflugmacher, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Busse & Miessen Rechtsanwälte, Bonn