Im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) ist Ärzten die Tätigkeit an mehreren Standorten erlaubt. Die ärztliche Tätigkeit ist hierbei nicht auf den Ort der Zulassung beschränkt. Auch an anderen Standorten innerhalb der ÜBAG ist die medizinische Tätigkeit zulässig, solange der Schwerpunkt der Tätigkeit am Sitz der gemeldeten Zulassung verbleibt.
Gemäß Deutschem Ärzteblatt kann ein MVZ Partner in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft werden. Dies kommt in der Praxis auch vor. Mit Unterstützung eines Medizinrechtlers kann im Bedarfsfall ein derartiges Konstrukt angestrebt werden, etwa um mittels des Erwerbs einer vertragsärztlichen Zulassung an einem entfernten Standort die entsprechende medizinische Tätigkeit auch im MVZ (bspw. am Krankenhaus) erbringen zu dürfen.