Vertragsärzte müssen alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie ihren Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen sind. Hierzu sind der Ärztekammer entsprechende Fortbildungszertifikate vorzulegen. Gemäß § 95d Abs. 5 Satz 2 SGB V ist es Aufgabe des MVZ, den Fortbildungsnachweis für die im MVZ angestellten Ärzte gegenüber der KV zu führen. Fehlt dieser Nachweis, kürzt die KV die Honorare zunächst für vier Quartale um 10%, danach sogar um 25%. Holt der Arzt die notwendigen Fortbildungen innerhalb von 2 Jahren nach, endet die Honorarkürzung – eine Rückzahlung einbehaltener Honorare erfolgt hingegen nicht.
In einem aktuell vor dem Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte es ein MVZ bei Einstellung eines bis dahin in Einzelpraxis niedergelassenen Arztes versäumt, sich die vorhandenen Fortbildungsnachweise aus der laufenden 5-Jahres-Periode offen legen zu lassen. So war nicht aufgefallen, dass der Arzt seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen war, was zu Honorarkürzungen durch die KV führte. Eine Schadensersatzpflicht des angestellten Arztes gegenüber dem MVZ verneinte das Gericht jedoch.
Quelle: Newsletter Medizinrecht 1/2013 – BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte, Bonn