Veröffentlicht am 9. April 2025

Ärztlicher Leiter muss nicht in MVZ-Filiale tätig sein

Das Sozialgericht (SG) München hat sich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob der ärztliche Leiter eines MVZ auch an den jeweiligen Filialstandorten in bestimmtem Umfang vor Ort tätig sein muss (Urteil vom 11.07.2024, Az. S 28 KA 95/22).

Die Zahl der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) wächst stetig. Kleinere Praxisstandorte werden dabei häufig als Filiale an ein MVZ mit einem größeren Hauptstandort angebunden, also nicht als rechtlich eigenständiges MVZ geführt. Dies gilt insbesondere, wenn Einzelpraxen von einem MVZ aufgekauft werden und der ursprüngliche Praxisstandort unter Anstellung des früheren Praxisinhabers aufrechterhalten werden soll (sogenannte Versorgerfiliale).

Das klagende MVZ beantragte im streitgegenständlichen Fall bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) die Genehmigung zum Betrieb einer vom Hauptstandort 85 Kilometer entfernten Filiale. Diese wurde genehmigt, allerdings mit der Auflage versehen, dass der ärztliche Leiter des MVZ an mindestens zwei Werktagen ebenfalls vor Ort in der Filiale tätig werden müsse. Denn der ärztliche Leiter müsse in der Lage sein, bei Problemen im Betriebsablauf der Filiale unmittelbar korrigierend eingreifen zu können. Es sei daher erforderlich, dass dieser auch sehr kurzfristig die entsprechende Filiale aufsuchen könne. Die hier vorliegende große Entfernung sei damit nicht in Einklang zu bringen.

Das SG München ließ diese Argumentation nicht gelten und gab dem klagenden MVZ recht. Das MVZ habe gem. § 24 Abs. 3 S. 6 Ärzte-ZV einen Anspruch auf auflagenfreie Genehmigung der beantragten Filialgenehmigung.

Quelle: Radiologen Wirtschaftsforum

 

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