Veröffentlicht am 20. November 2024

Kein Honoraranspruch für MVZ ohne ärztliche Leitung

Notwendige Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung eines MVZ ist, dass dieses tatsächlich über einen ärztlichen Leiter verfügt. Leistungen, die von einem MVZ erbracht werden, das keinen ärztlichen Leiter hat, der die Betriebsabläufe tatsächlich steuert und sicherstellt, dass ärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden, sind sachlich rechnerisch zu berichtigen – unabhängig davon, dass das MVZ weiter über eine Zulassung verfügt. (Sozialgericht München, Urteil vom 29.02.2024 – S 49 KA 5037/23)

Quelle: Kanzlei am Ärztehaus, Münster, mail@kanzlei-am-aerztehaus.de