Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 07.09.2022 – B 6 KA 10/21 R – entschieden, dass das in Bayern in § 5 Abs. 1a der KVB-Abrechnungsbestimmungen geregelte Bürgschaftserfordernis für MVZ, die in der Organisation von einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden, rechtwidrig ist.
Von dieser Regelung betroffen sind MVZ, in deren Trägergesellschaft nicht ausschließlich natürliche Personen, sondern auch (oder ausschließlich) juristische Personen – also insbesondere Krankenhaus-GmbHs – Gesellschafter sind. Die Regelung macht die Gewährung der monatlichen Voraus-/Abschlagszahlungen von der (zusätzlichen) Abgabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft abhängig. Normativ abzugrenzen ist diese spezielle bayerische Regelung von § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V, die für solche MVZ bereits ein Bürgschaftserfordernis als Gründungsvoraussetzung vorsieht und durch die vorliegende Entscheidung des BSG unangetastet bleibt. Nach Einschätzung des BSG sind die Vorgaben im SGB V abschließend, so dass auf Landesebene keine weitergehende Normsetzungsbefugnis besteht, auch wenn diese nicht die MVZ-Gründung als solche, sondern lediglich Auszahlungsmodalitäten des vertragsärztlichen Honoraranspruchs betrifft.
Für alle betroffenen MVZ-Betreiber ist dieses Urteil des BSG ausgesprochen erfreulich, weil Bankbürgschaften mit nicht unerheblichen Avalprovisionen verbunden sind, die zukünftig vermieden werden können. Wie schnell die KVB diese Entscheidung umsetzt, ist momentan nicht bekannt, da bis dato nur die Pressemitteilung über die ergangene Entscheidung, noch nicht aber die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils vorliegen.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Anspruch auf Rückgabe solcher Bürgschaften sofort besteht und Verzögerungen, die ja mit weiteren Kosten verbunden sind, nicht hingenommen werden müssen.
Quelle: Dirk Griebau, Fachanwalt für Medizinrecht, c/o Preißler Ohlmann & Partner mbB Rechtsanwälte, Alexanderstraße 26, 90762 Fürth, www.medizinrecht-kanzlei.de