Ein Medizinisches Versorgungszentrum ohne eigene Räume verdient seinen Namen nicht. Wird innerhalb dreier Monate nach Zulassung die medizinische Tätigkeit nicht aufgenommen, endet die Zulassung automatisch. So entschied kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (Az.: B 6 KA 25/14 R).
In dem konkreten Fall bedeutet das Kasseler Urteil das Zulassungs-Aus für ein MVZ in Baden-Württemberg. Drei Ärzte hatten jeweils auf ihre Zulassungen verzichtet, um als Angestellte in dem MVZ zu arbeiten. Daher erteilte der Zulassungsausschuss trotz Überversorgung die Zulassung. Als diese der MVZ GmbH zugestellt wurde, gab es für das Medizinische Versorgungszentrum allerdings noch gar kein Gebäude.
Dennoch behauptete das MVZ, es habe seine Tätigkeit aufgenommen und rechnete unter seiner neuen Betriebsstättennummer ab. Tatsächlich allerdings arbeiteten die drei Ärzte jeweils in ihren bisherigen Praxisräumen weiter. Erst eineinhalb Jahre später waren die Räume des MVZ bezugsfertig. Zeitgleich wurde der Zulassungsausschuss auf den Sachverhalt aufmerksam und entzog dem MVZ die Zulassung „mit sofortiger Wirkung“.
Der Widerspruch der betroffenen Ärzte und auch die Klage vor dem Sozialgericht Freiburg blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg meinte dagegen, das MVZ habe seine Tätigkeit nur „am falschen Ort aufgenommen“. Diese Pflichtverletzung sei nicht so schwerwiegend, dass sie die Entziehung der Zulassung rechtfertige.
Dem hat nun das BSG in beiden Punkten widersprochen. Der Ausschuss habe die Zulassung gar nicht entziehen müssen. Denn das MVZ habe seine Tätigkeit nicht am falschen Ort, sondern gar nicht aufgenommen. Somit habe die Zulassung automatisch geendet, weil die MVZ GmbH „ihre Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen hat“. Die Arbeit der Ärzte in ihren bisherigen Praxisräumen erkannten die Kasseler Richter nicht als Arbeit für das MVZ an. „Die Existenz eines MVZ setzt jedenfalls das Vorhandensein einer räumlich und sachlich abgrenzbaren Einheit voraus. Daran fehlte es hier vollständig“, rügte der BSG-Vertragsarztsenat.
Darüber hinaus habe der Zulassungsausschuss weitere gute Gründe gehabt, dem MVZ die Zulassung zu entziehen. Die MVZ GmbH habe den Ausschuss „durch wiederholt unwahre Angaben über die Aufnahme der Tätigkeit des MVZ getäuscht“, heißt es. Obwohl es noch keine Betriebsstätte gab, habe es unter seiner Betriebsstättennummer abgerechnet. Darin liege „eine gröbliche Verletzung der Pflichten“, die den Entzug der Zulassung – wenn sie denn noch bestanden hätte – rechtfertigen würde. Inwieweit die von den Ärzten erbrachten Leistungen nun nachträglich anderweitig abgerechnet werden können, hatte das BSG nicht zu entscheiden.
Quelle: Ärzte Zeitung