Innerhalb einer MVZ-GmbH ist die Verlagerung von Arztanstellungen unstrittig. Nun hat das BSG entschieden, dass eine solche Verlagerung auch zwischen MVZ-GmbHs unter einer Holding möglich ist (Az.: B 6 KA 18/19 R).
Arztanstellungen können von einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) zum nächsten verschoben werden, auch wenn es sich um unterschiedliche MVZ-GmbHs handelt. Bedingung ist, dass die MVZ zu einer gemeinsamen Holding zählen. Erlaubt hat dies jüngst das Bundessozialgericht (BSG) der Hamburger amedes-Gruppe für drei ihrer MVZ, die jeweils als eigene GmbH firmieren. Das Urteil hat Signalwirkung auch für andere KV-Bezirke.
Quelle: MedNachrichten Ausgabe 04/2020