Veröffentlicht am 27. November 2019

Praxisübernahme: Was ist mit mündlichen Vergütungsabsprachen?

Ob ein Arbeitsverhältnis (mit allen dazugehörigen Verträgen) bei einer Praxisübernahme auf ein Klinik-MVZ übergeht, hängt u.a. davon ab, ob es sich bei der Übernahme um einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB handelt. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen für einen Betriebsübergang vor, tritt der Betriebserwerber als neuer Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das bedeutet, dass sämtliche Verträge mit den Arbeitnehmern auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verträge mündlich oder schriftlich geschlossen worden. In diesem Fall kann die Übernahme von mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen mit den Praxismitarbeitern auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Behauptet ein Mitarbeiter im Fall eines Betriebsübergangs, es habe eine mündliche Absprache und darauf basierend eine geübte Praxis bezüglich einer zusätzlichen Leistung gegeben, ist der Mitarbeiter im Zweifel in der Beweispflicht. Nachgewiesen werden kann eine solche Behauptung beispielsweise durch Zeugen oder geeignete Unterlagen wie Lohnabrechnungen oder Kontobelege, aus denen Zahlungen hervorgehen. Sofern ein Mitarbeiter im Fall eines Betriebsüberganges behauptet, ihm würde eine bestimmte Leistung aufgrund einer mündlichen Absprache zustehen, bietet es sich an, die alten Lohnabrechnungen und Kontobelege zu prüfen bzw. nachzufragen, mit wem die Absprache getroffen wurde und den bisherigen Praxisinhaber über die Absprache zu befragen.

Quelle: Statis-Rechtshotline, Rechtsanwalt Marco Heilmann, Dr. Schreiner + Partner Rechtsanwälte Hamburg, info-hamburg@rae-schreiner.de