Keinen Eingang in den am 14.03.2019 beschlossenen Gesetzestext des TSVG hat die Idee gefunden, die Nachbesetzung von Vertragsarztzulassungen mit angestellten Ärzten im MVZ künftig an die Genehmigung der Zulassungsausschüsse zu binden.
Diese Regelung wurde verworfen, so dass auch künftig weiterhin die Nachbesetzung von MVZ-Zulassungen nicht unter dem grundsätzlichen Vorbehalt einer Bedarfsprüfung steht.