Immer häufiger bewerben sich Medizinische Versorgungszentren (MVZ) auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz, um die vertragsärztliche Tätigkeit des Abgebers durch einen angestellten Arzt in dem MVZ weiterzuführen. Gem. § 103 Abs. 5 S.3 SGB V ist bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis (auch) die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen. Für MVZ gilt diese Regelung gem. § 103 Abs. 4c S.2 SGB V entsprechend.
Nach Auskunft einiger Kassenärztlicher Vereinigungen ist die Eintragung in die Warteliste jedoch an die Arztregistereintragung geknüpft, so dass für die Mitarbeiter keine technische Möglichkeit besteht, ein MVZ einzutragen.
Bis zum 31.12.2011 war eindeutig, dass ein MVZ sich nicht in die Warteliste eintragen lassen konnte, da § 103 Abs. 5 S. 2 SGB V als Voraussetzung für die Eintragung in die Warteliste die Arztregistereintragung erforderte, MVZ jedoch nicht ins Arztregister eintragungsfähig sind.
Seit dem 01.01.2012 ordnet § 103 Abs. 4c S. 2 SGB V für MVZ jedoch die „entsprechende“ Geltung der Abs. 4 und 5 an. Die praktischen Konsequenzen dieser Verweisung lassen jedoch Zweifel aufkommen, ob sie so beabsichtigt war. Praxistauglicher kann diese Regelung auch so verstanden werden, dass in eine Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses unter mehreren Bewerbern die Position in der Warteliste des zukünftig im MVZ angestellten Arztes einzustellen ist, d.h. der anzustellende Arzt selbst in die Warteliste einzutragen wäre, ggf. mit Verweis auf das MVZ. Gegen eine abstrakte Eintragungsfähigkeit des MVZ spricht darüber hinaus, dass nach § 103 Abs. 4c S. 1 SGB V die Weiterführung der Tätigkeit des Abgebers bei Übernahme des Vertragsarztsitzes durch ein MVZ „durch einen angestellten Arzt“ erfolgt, sodass auch insoweit folgerichtig wäre, auf dessen Person abzustellen. Funktion der Warteliste ist primär die Dokumentation der Niederlassungswilligkeit im Planungsbereich. Diese könnte jedoch ein MVZ nie haben, da es – im Gegensatz zum Arzt als natürliche Person – stets neben seiner „institutionellen“ Zulassung die Genehmigung zur Anstellung von Ärzten benötigt, um seine aus der Zulassung folgenden Pflichten zu erfüllen.
Die Frage war bisher nicht von großer praktischer Relevanz, da es nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als beurteilungsfehlerfrei anzusehen war, wenn die Eintragung in die Warteliste als formales Kriterium als nachrangig gegenüber der Gewichtung sonstiger, aus dem ärztlichen Lebenslauf folgender und für die Qualität ärztlichen Handelns sprechender Kriterien zu bewerten war. Nach dem Urteil des BSG vom 08.12.2010 (B 6 KA 36/09 R, Rdnr. 39) sind der Berücksichtigung des Approbationsalters etc. jedoch zeitliche Grenzen gesetzt, sodass nun die Eintragung in die Warteliste durchaus zumindest im Einzelfall relevant werden kann.
In der Praxis sollte daher bei der Bewerbung um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz durch ein MVZ oder besser noch bereits im Rahmen von Vergrößerungsplanungen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Rücksprache gehalten werden, wie sie die Eintragung in die Warteliste bei MVZ handhabt. Bestenfalls sollte eine Eintragung des MVZ und der als anzustellende Ärzte in Frage kommenden Personen erfolgen.
Quelle: RA Michael Frehse und RA’in Dr. Anna Lauber, Kanzlei am Ärztehaus, Münster