Jeder niedergelassene Arzt hat in Deutschland die Pflicht, am ärztlichen Notdienst teilzunehmen. Werden diese Notdienste durch einen angestellten MVZ-Arzt erbracht, stellt sich die Frage, ob die vom Arbeitgeber an diesen Arzt gezahlte Bereitschaftsdienstzulage einen steuerfreien Zuschlag nach § 3 b EStG darstellt. Diese Frage war nun vor dem BFH (Urteil vom 29.11.2016 Az. VI R 61/14) zu klären.
Im vorliegenden Urteil stellte der BFH die Notwendigkeit der Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn und gezahlten Zuschlägen deutlich heraus. Die Richter verwiesen explizit darauf, dass durch das Führen von Einzelaufstellungen (für die Sonn- und Feiertagszuschläge) von Anfang an gewährleistet werden soll, dass ausschließlich solche Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig unstreitig feststeht, dass diese nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
Quelle: Dennis Janz, LL.M., Steuerberater und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK), Kanzlei Schmidt-Janz-Gausemeier, Dortmund, www.frielingsdorf.de/steuerberater-aerzte