Bekanntlich hat das BSG im vergangenen Jahr durch sein Urteil (Az. B 6 KA 21/15 R) die Übernahme von Vertragsarztzulassungen durch Krankenhaus-MVZ deutlich erschwert. Nach derzeit herrschender Auffassung geht aus diesem Urteil die Verpflichtung hervor, den Praxisabgeber für den Zeitraum von 3 Jahren im bisherigen Tätigkeitsumfang im MVZ zu beschäftigen. Eine Reduktion sei frühestens nach einem Jahr und dann auch nur um eine Viertel-Stelle pro Jahr möglich.
Dem widerspricht nun der renommierte Medizinrechtler Dr. Ingo Pflugmacher aus der Kanzlei Busse & Miessen Rechtsanwälte in Bonn. In seinem Beitrag in der ÄrzteZeitung vom 3. April 2017 vertritt Herr Dr. Pflugmacher die Auffassung, dass aus dem Wortlaut des Urteils etwas anderes hervorgehe. Demnach seien MVZ und Praxisabgeber frei, wann und in welchem Umfang sie die Tätigkeit reduzieren, solange der Arzt nur mindestens mit einem Versorgungsauftrag einer Viertelstelle drei Jahre angestellt ist.
Die Ursachen für das falsche Verständnis der BSG-Entscheidung seien gemäß Dr. Pflugmacher einfach nachzuvollziehen. Im Terminbericht des BSG zu seiner Sitzung vom 4. Mai 2016 finde sich folgender Satz: „Die zu fordernde Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, im MVZ tätig zu werden, wird sich – wie der Senat für die Zukunft klarstellt – grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer im MVZ von drei Jahren beziehen müssen, wobei die schrittweise Reduktion des Tätigkeitsumfangs um eine Viertelstelle in Abständen von einem Jahr unschädlich ist.“ Diese Aussage habe sich in den Köpfen aller Beteiligten dahin gehend verdichtet, dass nur diese Möglichkeit der Zeitreduktion bestehe. Im Urteil selbst, und nur dieses sei maßgeblich, stelle das BSG hingegen klar, dass es sich bei der Reduktion um eine Viertelstelle nach jeweils einem Jahr um ein Beispiel handele.
Das BSG betone in seiner Entscheidung, dass die Privilegierung des Verzichtes mit nachfolgender Anstellung darauf beruhe, dass der Arzt seine Tätigkeit im Vertragsarztsystem fortführe und nur den Status vom niedergelassenen Vertragsarzt zum Angestellten wechsele. Es zähle also nur der Status als solches. Dies werde nochmals unmissverständlich hervorgehoben, indem bekräftigt werde, dass sich der „Tätigkeitswille nur auf die Tätigkeit als solche“ beziehen müsse. Die Aussagen des BSG seien also eindeutig. Ein Arzt könne jederzeit seine Tätigkeit auf eine halbe oder Dreiviertelstelle reduzieren – solange er den Status des Angestellten behalte und sich sein Tätigkeitswille auf die ärztliche Tätigkeit als solche beziehe.
Quelle: RA Dr. Ingo Pflugmacher, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Busse & Miessen Rechtsanwälte, Bon